Allgemeine Geschäftsbedingungen

BMT Baumaschinen – und Technikhandel GmbH

1. Begründung und Umfang der Lieferpflicht

(1)Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Dies gilt auch, wenn die Bestellung unter Zugrundelegung von Einkaufs- bedingungen des Bestellers erfolgt ist, und zwar ohne daß der Lieferer ausdrücklich zu widersprechen braucht.
(2) Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich bestimmt. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt sind. An Vertreter erteilt Aufträge bedürfen der Bestätigung des Lieferers. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Das gleiche gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben.
(3) Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich. Bei Ihrer Überschreitung kommt die nachstehende Ziffer 7. (2) zur Anwendung.

2. Preise und Zahlungsbedingung

(1) Die Preise gelten ab Lager des Lieferers oder Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer. Offenbare und urkundlich nachweisbare Irrtümer in der Rechnungs- erstellung kann der Lieferer jederzeit berichtigen.
(2) Bei Abrufaufträgen und Aufträgen, bei denen der Lieferer von Lieferfristen und der Preisgestaltung von Vorlieferanten abhängig ist, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Lieferpreise.
(3) Zahlung hat immer innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto oder innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Werkstatt- und Mietrechnungen sind sofort ohne Skonto zu zahlen. An unbekannte Besteller erfolgt die Lieferung per Nachnahme. Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht zum Inkasso nicht berechtigt.
(4) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 2. (3) hat der Besteller Zinsen in Höhe von 2% über dem Bankdiskontsatz zu zahlen, mindestens jedoch 6%. Die Geltendmachung von Verzugsschäden bleibt dem Besteller unbenommen.
(5) Bei Hereinnahme von Schecks oder Wechseln gilt erste deren Einlösung als Zahlung, auch wenn diese auf dem beim Lieferer geführten Konto des Bestellers wie Zahlungen behandelt werden. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. (6) Der Besteller kann gegenüber der Forderung des Lieferers weder die Zahlung aus irgendeinem Rechtsgrund zurückhalten, noch mit einer Gegenforderung aufrechnen, es sei denn, die Forderung des Bestellers ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

3. Eigentumsvorbehalt

(1) Dem Lieferer verbleibt an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Bestellers aus dieser, früheren und künftigen Geschäftsverbindungen das Eigentum vorbehalten (Saldohaftung). Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen voll bezahlt ist. Eine Weiter- veräußerung von Vorbehaltsware, die vertraglich nicht zum Weiterverkauf bestimmt ist, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers gestattet.
(2) Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbealtsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für den Lieferer, ohne daß daraus Verbindlichkeiten für den Lieferer erwachsen. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Lieferers nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
(3) Bei Verbindung oder Vermischungen mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Ware steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache bzw. Sachmehrheit zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Werten zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
(4) Die Forderung des Bestellers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Abgetreten werden ebenfalls Forderungen des Bestellers aus einem Finanzierungsvertrag, wenn die Vorbehaltsware unter Einschaltung eines Finanzierungsinstitutes weiterveräußert wird. Zur Sicherung der Saldoforderung des Lieferers tritt der Besteller gegen Dritte aufgrund eines Vertrages oder aus unerlaubter Handlung wegen Beschädigung, Zerstörung usw. erlangt, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung im voraus in Höhe der jeweiligen Saldoforderung an den Lieferer ab. (5) Der Besteller ist zur Einziehung der vorstehenden abgetretenen Forderung trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Lieferers bleibt von der Einziehungs- ermächtigung des Bestellers unberührt. Der Lieferer wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller ihm die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
(6) Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten die Forderung an den Besteller um mehr als 25%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit verpflichtet, Sicherheit auch nach seiner Wahl freizugeben. Die Aufforderung des Bestellers und die Freigabe haben schriftlich zu erfolgen.

4. Verzug

(1) Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht, der Versicherungspflicht und den sich aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten uns gegenüber nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach oder verschlechtern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, wird insbesondere das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs über sein Vermögen eröffnet oder beantragt, strebt er einen außergerichtlichen Vergleich oder ein Moratorium an oder wird er zur Ableistung des Offenbarungseides geladen, so wird die gesamte Restschuld, soweit sie noch nicht fällig ist, sogleich fällig, auch wenn Wechsle mit späterer Fälligkeit laufen. Wenn der Käufer darauf trotz Mahnung nicht sofort die gesamte Restschuld bezahlt, erlischt sein Besitz- und Gebrauchsrecht an der Kaufsache, und wir sind berechtigt, die Herausgabe der Kaufsache zu verlangen oder sie dem Käufer wegzunehmen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlos- sen. Die Kosten der Rücknahme und Lagerung trägt der Käufer. Er trägt auch weiterhin die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache, solange wir sie nicht verwertet haben.
(2) Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Kaufsache freihändig bestmöglich zu verwerten. Den Erlös nach Abzug der Kosten bringen wir dem Käufer auf seine Gesamtschuld gut. Verkaufen wir die zurückgenommene Kaufsache, so steht uns dafür eine Provision zu, die zu den Verwertungskosten gehört. Die Verwertungskosten betragen bei Maschinen und Geräten 10% des Erlöses und bei Ersatzteilen 20% des Erlöses.
(3) Hat der Käufer die Kaufsache veräußert und tritt dann eines der in Absatz 1 genannten Ereignisse ein, so darf der Käufer die an uns abgetretenen Forderungen nicht mehr selbst einziehen.
(4) Verweigert der Käufer die Annahme der Kaufsache oder zahlt er den Kaufpreis oder einen anderen aufgrund des Kaufvertrages geschuldeten Betrag nicht innerhalb 14 Tagen nach Fälligkeit, so können wir ihm eine Nachfrist von 14 Tagen setzten und dabei erklären, daß wir die Leistung nach Ablauf der Nachfrist ablehnen. Kommt der Käufer bis zum Ablauf der Nachfrist der Annahme- und Zahlungspflicht nicht nach, so können wir statt Erfüllung zu begehren und die weiteren oben genannten Rechte geltend zu machen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schaden gilt als in Höhe von 10% des Kaufpreises entstanden, wenn wir nicht einen höheren Schaden nachweisen.
(5) Soweit bei Käufern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, die Bestimmungen des Abzahlungsgesetztes gelten, treten dessen Bestimmungen anstelle der Regelung der Ziffer (1) bis (4), soweit sie das Abzahlungsgesetz für unanwendbar erklärt.
Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, bei Ausbleiben auch schon einer Abzahlungsrate oder Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag infolge Nichterfüllung können die Abrechnungsposten Gebrauchsvergütung und Ersatz für Beschädigung, die der Käufer dem Verkäufer zu zahlen hat, verbindlich auch durch eine vom Verkäufer zu bestimmende Schätzungsstelle festgestellt werden. Die Kosten der Rücknahme einschließlich der Transportkosten sowie die Kosten der Lagerung trägt der Käufer.

5. Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr des Liefergegenstandes geht auf den Besteller über, sobald die Sendung, sei es durch Angestellte des Lieferers oder durch Übergabe an Dritte (Spediteur, Frachtführer), auf den Weg zum Besteller gebracht ist. Der Lieferer versichert den Liefer- gegenstand nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen die Gefahr des zufäl- ligen Untergangs. Die Kosten hierfür hat der Besteller zu tragen. Der Lieferer ist berechtigt, bei besonders versendungsgefährdeter Ware nach eigenem Ermessen auf Kosten des Bestellers eine Transport-Maschinenbruch-Versicherung abzuschließen.
(2) Wenn der Vertrag auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht vom Tage der Versandbereitschaft ab die Gefahr für die Dauer der Verzögerung auf den Besteller über. (3) Im Falle der Versendung durch eigene Hilfskräfte und im Falle der vorstehenden Ziffer (2) haftet der Lieferer selbst nur insoweit, als ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

6. Erfüllung der Lieferpflicht

(1) Teillieferungen sind zulässig, ohne daß der Lieferer für etwa entstehende Mehrkosten für Fracht und Verpackung usw. auf zukommen hat. Letzteres gilt auch, wenn der Lieferer durch seinen Unterlieferanten liefern läßt.
(2) Vom Gefahrenübergang ab (4. Ziffer (1) und (2)) hat der Lieferer nur nach den Vor- schriften dieser Lieferbedingungen einzustehen und auf Abruf die Gegenstände zu ver- laden.

7. Gewährleistung

(1) Die Haftung für Mängel einer Kaufsache bzw. mangelhafte Reparaturarbeiten ist ausdrücklich auf nachfolgende Rechte des Bestellers beschränkt. Im übrigen sind sie ausgeschlossen.
(2) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach der Wahl des Lieferers auszubessern oder ab Werk neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten (bei Tag- und bei Nachtbetrieb 3 Monate) , vom Tag der Lieferung ab gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Diese Verpflichtung des Lieferers entfällt, wenn der Besteller nach dem Auftreten eines Mangels diesen dem Lieferer nicht bis zum 3. Werktag, gerechnet von dem Tag an, an dem der Mangel aufgetreten ist, schriftlich anzeigt.
(3) Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt hat.
(4) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Lieferer verpflichtet sich, die Mängel unverzüglich, jedoch unter Berücksichtigung des anderweitigen Einsatzes seiner Hilfs- kräfte, zu beseitigen. Für Verzögerungen, die durch vom Lieferer nicht zu vertretene Lieferfristen für Ersatzteile und Ersatzmaschinen entstehen, hat der Lieferer nicht zu haften.
(5) Schlagen die Nachbesserungsversuche des Lieferers fehl, wobei der Besteller dem Lieferer das Recht zur zweimaligen Nachbesserung einräumen muß, oder kommt der Lieferer seinen Verpflichtungen zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist nicht nach, so ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen.
(6) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrundes und chemischer oder elektro- chemischer oder elektrischer Einflüsse, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen.
(7) Ein etwaiger Gewährleistungsanspruch entfällt wegen der Mängel, die der Besteller oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lieferers zu beheben versucht.
(8) Für gebrauchte Maschinen und Geräte wird vom Lieferer keine Gewährleistung übernommen.
(9) Soweit Liefergegenstände ein Erzeugnis sind, geht die Gewährleistungspflicht des Lieferers nicht weiter als diejenige des Vorlieferanten. Der Lieferer gibt dem Besteller auf Anforderung jederzeit die Lieferbedingungen des Vorlieferanten bekannt.
(10) Bei Gewährleistungsarbeiten evtl. ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über.
(11) Die Haftung des Lieferers für Mangelfolgeschäden und Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, es sei denn, den Lieferer trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Selbst bei grober Fahrlässigkeit ist der Schaden vom Lieferer allerdings nur insoweit zu ersetzen, als er bei Vertragsabschluß voraussehbar war.
(12) Bei Lieferung von Eigenprodukten des Lieferers an den Endverbraucher haftet der Lieferer für Schäden, die anläßlich der Benutzung des Produktes entstehen, nur insoweit, als sie auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen seiner Herstellerpflichten (Organisations- und Verkehrspflichten) zurückzuführen sind.

8. Recht des Bestellers auf Rücktritt und Minderung

(1) Bei vollständiger oder teilweiser Unmöglichkeit der Lieferung ist ein Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, es sei denn, die Unmöglichkeit ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferers zurückzuführen.
(2) Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine vereinbarte Lieferungsfrist um mehr als 4 Wochen nicht nachkommt und eine angemessene Nachfrist nicht einge- halten wurde.
(3) Ansprüche des Bestellers auf Wandlung sowie Ansprüche aus positiver Vertrags- verletzung, auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch Folgeschäden, sind ausge- schlossen.

9. Rechte des Lieferers auf Rücktritt

(1) Dem Lieferer steht das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn unvorhergesehene Ereignisse auf den Betrieb des Lieferers einwirken, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z.B. Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörung, Verzögerungen bei der Beförderung zum Lieferer o.ä., und dadurch die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Leistung erheblich verändert wird
b) wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Ausführung der Bestellung unmöglich oder unwirtschaftlich ist. Insbesondere wegen inzwischen eingetretener übermäßiger Preis- steigerung.
c) wenn nach dem Wirksamwerden der Bestellung dem Lieferer eine unbefriedigende Auskunft über die Bonität des Bestellers bzw. seine Vermögensverhältnisse oder Liquidität zur Kenntnis kommt

10. Sonstiges

(1) Ausschließlicher Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertrags- verhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger Wechselverfahren ist der Sitz des Lieferers.
(2) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Einzelbedingung verbindlich.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

BMT Baumaschinen – und Technikhandekl GmbH * Am Schloß 69 a * 19386 Passow

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1. Begründung und Umfang der Lieferpflicht

(1)Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Dies gilt auch, wenn die Bestellung unter Zugrundelegung von Einkaufs- bedingungen des Bestellers erfolgt ist, und zwar ohne daß der Lieferer ausdrücklich zu widersprechen braucht.
(2) Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich bestimmt. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt sind. An Vertreter erteilt Aufträge bedürfen der Bestätigung des Lieferers. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Das gleiche gilt für Leistungs-und Verbrauchsangaben.
(3) Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich. Bei Ihrer Überschreitung kommt die nachstehende Ziffer 7. (2) zur Anwendung.

2. Preise und Zahlungsbedingung

(1) Die Preise gelten ab Lager des Lieferers oder Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer. Offenbare und urkundlich nachweisbare Irrtümer in der Rechnungs- erstellung kann der Lieferer jederzeit berichtigen.
(2) Bei Abrufaufträgen und Aufträgen, bei denen der Lieferer von Lieferfristen und der Preisgestaltung von Vorlieferanten abhängig ist, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Lieferpreise.
(3) Zahlung hat immer innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto oder innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Werkstatt- und Mietrechnungen sind sofort ohne Skonto zu zahlen. An unbekannte Besteller erfolgt die Lieferung per Nachnahme. Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht zum Inkasso nicht berechtigt.
(4) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 2. (3) hat der Besteller Zinsen in Höhe von 2% über dem Bankdiskontsatz zu zahlen, mindestens jedoch 6%. Die Geltendmachung von Verzugsschäden bleibt dem Besteller unbenommen.
(5) Bei Hereinnahme von Schecks oder Wechseln gilt erste deren Einlösung als Zahlung, auch wenn diese auf dem beim Lieferer geführten Konto des Bestellers wie Zahlungen behandelt werden. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
(6) Der Besteller kann gegenüber der Forderung des Lieferers weder die Zahlung aus irgendeinem Rechtsgrund zurückhalten, noch mit einer Gegenforderung aufrechnen, es sei denn, die Forderung des Bestellers ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

3. Eigentumsvorbehalt

(1) Dem Lieferer verbleibt an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Bestellers aus dieser, früheren und künftigen Geschäftsverbindungen das Eigentum vorbehalten (Saldohaftung). Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen voll bezahlt ist. Eine Weiter- veräußerung von Vorbehaltsware, die vertraglich nicht zum Weiterverkauf bestimmt ist, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers gestattet.
(2) Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbealtsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für den Lieferer, ohne daß daraus Verbindlichkeiten für den Lieferer erwachsen. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Lieferers nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
(3) Bei Verbindung oder Vermischungen mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Ware steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache bzw. Sachmehrheit zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Werten zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
(4) Die Forderung des Bestellers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Abgetreten werden ebenfalls Forderungen des Bestellers aus einem Finanzierungsvertrag, wenn die Vorbehaltsware unter Einschaltung eines Finanzierungsinstitutes weiterveräußert wird. Zur Sicherung der Saldoforderung des Lieferers tritt der Besteller gegen Dritte aufgrund eines Vertrages oder aus unerlaubter Handlung wegen Beschädigung, Zerstörung usw. erlangt, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung im voraus in Höhe der jeweiligen Saldoforderung an den Lieferer ab.
(5) Der Besteller ist zur Einziehung der vorstehenden abgetretenen Forderung trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Lieferers bleibt von der Einziehungs- ermächtigung des Bestellers unberührt. Der Lieferer wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller ihm die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
(6) Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten die Forderung an den Besteller um mehr als 25%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit verpflichtet, Sicherheit auch nach seiner Wahl freizugeben. Die Aufforderung des Bestellers und die Freigabe haben schriftlich zu erfolgen.

4. Verzug

(1) Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht, der Versicherungspflicht und den sich aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten uns gegenüber nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach oder verschlechtern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, wird insbesondere das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs über sein Vermögen eröffnet oder beantragt, strebt er einen außergerichtlichen Vergleich oder ein Moratorium an oder wird er zur Ableistung des Offenbarungseides geladen, so wird die gesamte Restschuld, soweit sie noch nicht fällig ist, sogleich fällig, auch wenn Wechsle mit späterer Fälligkeit laufen. Wenn der Käufer darauf trotz Mahnung nicht sofort die gesamte Restschuld bezahlt, erlischt sein Besitz- und Gebrauchsrecht an der Kaufsache, und wir sind berechtigt, die Herausgabe der Kaufsache zu verlangen oder sie dem Käufer wegzunehmen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlos- sen. Die Kosten der Rücknahme und Lagerung trägt der Käufer. Er trägt auch weiterhin die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache, solange wir sie nicht verwertet haben.
(2) Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Kaufsache freihändig bestmöglich zu verwerten. Den Erlös nach Abzug der Kosten bringen wir dem Käufer auf seine Gesamtschuld gut. Verkaufen wir die zurückgenommene Kaufsache, so steht uns dafür eine Provision zu, die zu den Verwertungskosten gehört. Die Verwertungskosten betragen bei Maschinen und Geräten 10% des Erlöses und bei Ersatzteilen 20% des Erlöses.
(3) Hat der Käufer die Kaufsache veräußert und tritt dann eines der in Absatz 1 genannten Ereignisse ein, so darf der Käufer die an uns abgetretenen Forderungen nicht mehr selbst einziehen.
(4) Verweigert der Käufer die Annahme der Kaufsache oder zahlt er den Kaufpreis oder einen anderen aufgrund des Kaufvertrages geschuldeten Betrag nicht innerhalb 14 Tagen nach Fälligkeit, so können wir ihm eine Nachfrist von 14 Tagen setzten und dabei erklären, daß wir die Leistung nach Ablauf der Nachfrist ablehnen. Kommt der Käufer bis zum Ablauf der Nachfrist der Annahme- und Zahlungspflicht nicht nach, so können wir statt Erfüllung zu begehren und die weiteren oben genannten Rechte geltend zu machen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schaden gilt als in Höhe von 10% des Kaufpreises entstanden, wenn wir nicht einen höheren Schaden nachweisen.
(5) Soweit bei Käufern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, die Bestimmungen des Abzahlungsgesetztes gelten, treten dessen Bestimmungen anstelle der Regelung der Ziffer (1) bis (4), soweit sie das Abzahlungsgesetz für unanwendbar erklärt.
Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, bei Ausbleiben auch schon einer Abzahlungsrate oder Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag infolge Nichterfüllung können die Abrechnungsposten Gebrauchsvergütung und Ersatz für Beschädigung, die der Käufer dem Verkäufer zu zahlen hat, verbindlich auch durch eine vom Verkäufer zu bestimmende Schätzungsstelle festgestellt werden. Die Kosten der Rücknahme einschließlich der Transportkosten sowie die Kosten der Lagerung trägt der Käufer.

5. Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr des Liefergegenstandes geht auf den Besteller über, sobald die Sendung, sei es durch Angestellte des Lieferers oder durch Übergabe an Dritte (Spediteur, Frachtführer), auf den Weg zum Besteller gebracht ist. Der Lieferer versichert den Liefer- gegenstand nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen die Gefahr des zufäl- ligen Untergangs. Die Kosten hierfür hat der Besteller zu tragen. Der Lieferer ist berechtigt, bei besonders versendungsgefährdeter Ware nach eigenem Ermessen auf Kosten des Bestellers eine Transport-Maschinenbruch-Versicherung abzuschließen.
(2) Wenn der Vertrag auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht vom Tage der Versandbereitschaft ab die Gefahr für die Dauer der Verzögerung auf den Besteller über. (3) Im Falle der Versendung durch eigene Hilfskräfte und im Falle der vorstehenden Ziffer (2) haftet der Lieferer selbst nur insoweit, als ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

6. Erfüllung der Lieferpflicht

(1) Teillieferungen sind zulässig, ohne daß der Lieferer für etwa entstehende Mehrkosten für Fracht und Verpackung usw. auf zukommen hat. Letzteres gilt auch, wenn der Lieferer durch seinen Unterlieferanten liefern läßt.
(2) Vom Gefahrenübergang ab (4. Ziffer (1) und (2)) hat der Lieferer nur nach den Vor- schriften dieser Lieferbedingungen einzustehen und auf Abruf die Gegenstände zu ver- laden.

7. Gewährleistung

(1) Die Haftung für Mängel einer Kaufsache bzw. mangelhafte Reparaturarbeiten ist ausdrücklich auf nachfolgende Rechte des Bestellers beschränkt. Im übrigen sind sie ausgeschlossen.
(2) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach der Wahl des Lieferers auszubessern oder ab Werk neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten (bei Tag- und bei Nachtbetrieb 3 Monate) , vom Tag der Lieferung ab gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Diese Verpflichtung des Lieferers entfällt, wenn der Besteller nach dem Auftreten eines Mangels diesen dem Lieferer nicht bis zum 3. Werktag, gerechnet von dem Tag an, an dem der Mangel aufgetreten ist, schriftlich anzeigt.
(3) Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt hat.
(4) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Lieferer verpflichtet sich, die Mängel unverzüglich, jedoch unter Berücksichtigung des anderweitigen Einsatzes seiner Hilfskräfte, zu beseitigen. Für Verzögerungen, die durch vom Lieferer nicht zu vertretene Lieferfristen für Ersatzteile und Ersatzmaschinen entstehen, hat der Lieferer nicht zu haften.
(5) Schlagen die Nachbesserungsversuche des Lieferers fehl, wobei der Besteller dem Lieferer das Recht zur zweimaligen Nachbesserung einräumen muß, oder kommt der Lieferer seinen Verpflichtungen zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist nicht nach, so ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen.
(6) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrundes und chemischer oder elektro- chemischer oder elektrischer Einflüsse, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen.
(7) Ein etwaiger Gewährleistungsanspruch entfällt wegen der Mängel, die der Besteller oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lieferers zu beheben versucht.
(8) Für gebrauchte Maschinen und Geräte wird vom Lieferer keine Gewährleistung übernommen.
(9) Soweit Liefergegenstände ein Erzeugnis sind, geht die Gewährleistungspflicht des Lieferers nicht weiter als diejenige des Vorlieferanten. Der Lieferer gibt dem Besteller auf Anforderung jederzeit die Lieferbedingungen des Vorlieferanten bekannt.
(10)Bei Gewährleistungsarbeiten evtl. ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über.
(11)Die Haftung des Lieferers für Mangelfolgeschäden und Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, es sei denn, den Lieferer trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Selbst bei grober Fahrlässigkeit ist der Schaden vom Lieferer allerdings nur insoweit zu ersetzen, als er bei Vertragsabschluß voraussehbar war.
(12)Bei Lieferung von Eigenprodukten des Lieferers an den Endverbraucher haftet der Lieferer für Schäden, die anläßlich der Benutzung des Produktes entstehen, nur insoweit, als sie auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen seiner Herstellerpflichten (Organisations- und Verkehrspflichten) zurückzuführen sind.

8. Recht des Bestellers auf Rücktritt und Minderung

(1) Bei vollständiger oder teilweiser Unmöglichkeit der Lieferung ist ein Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, es sei denn, die Unmöglichkeit ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferers zurückzuführen.
(2) Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine vereinbarte Lieferungsfrist um mehr als 4 Wochen nicht nachkommt und eine angemessene Nachfrist nicht einge- halten wurde.
(3) Ansprüche des Bestellers auf Wandlung sowie Ansprüche aus positiver Vertrags- verletzung, auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch Folgeschäden, sind ausge- schlossen.

9. Rechte des Lieferers auf Rücktritt

(1) Dem Lieferer steht das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn unvorhergesehene Ereignisse auf den Betrieb des Lieferers einwirken, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z.B. Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörung, Verzögerungen bei der Beförderung zum Lieferer o.ä., und dadurch die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Leistung erheblich verändert wird
b) wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Ausführung der Bestellung unmöglich oder unwirtschaftlich ist. Insbesondere wegen inzwischen eingetretener übermäßiger Preis- steigerung.
c) wenn nach dem Wirksamwerden der Bestellung dem Lieferer eine unbefriedigende Auskunft über die Bonität des Bestellers bzw. seine Vermögensverhältnisse oder Liquidität zur Kenntnis kommt

10. Sonstiges

(1) Ausschließlicher Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertrags- verhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger Wechselverfahren ist der Sitz des Lieferers.
(2) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Einzelbedingung verbindlich.

BVS Baumaschinenvertrieb- und Service GmbH • Eichhorster Staße 3 • 17034 Neubrandenburg

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